Honorarvereinbarung

Wir haben verschiedene Möglichkeiten der Honorarvereinbarung, die - abhängig von der jeweiligen Rechtssache - besser oder schlechter passen.

Wir besprechen dies bei Mandatserteilung und versuchen hier eine Lösung zu finden, die sowohl für Sie, als auch für uns angemessen ist.

Die Möglichkeiten sind

Bei dieser Art der Verrechnung handelt es sich quasi um die klassische Art der Honorarverrechnung, die seit Jahrzehnten gebräuchlich ist, bei der auf Basis eines österreichischen Gesetzes (des Rechtsanwaltstarifgesetzes oder auch nur kurz RATG) für einen geregelten Katalog von Leistungen Honoraransätze auf Basis des jeweiligen Streitwertes vorgesehen sind. Dies bedeutet, dass das jeweilige Honorar einerseits von der Art der Leistung (typischerweise von deren Umfang) und andererseits von der Bedeutung der Rechtssache abhängig ist. Mit anderen Worten: je gewichtiger die Rechtssache, desto teurer wird der Streit über dieselbe.

Diese Art der Verrechnung hat zwei Unterformen:

In der vereinfachten Form werden nur jene Leistungen verrechnet, die bei Gericht erbracht werden, sämtliche Nebenleistungen (wie etwa Besprechungen, Telefonate, Emails, Briefe und dergleichen) werden nicht gesondert verrechnet, sondern im Rahmen des sogenannten Einheitssatzes (der auf die genannten gerichtlichen Leistungen aufgeschlagen wird) auf die gerichtlichen Leistungen aufgeschlagen wird.

Bei der Verrechnung nach Einzelleistungen werden alle Leistungen (also nicht nur die gerichtlichen Leistungen, sondern auch alle Nebenleistungen gesondert verrechnet, natürlich unterbleibt im Gegenzug die Verrechnung eines Einheitssatzes als Aufschlag.

Typischerweise verrechnen wir bei Gerichtsverfahren nach Einheitssatz (dies ist auch die Verrechnungsweise, die für den Kostenersatz angewendet wird - siehe dazu noch unten), außerhalb von Gerichtsverfahren verrechnen wir nach Einzelleistungen (was nur logisch ist, da es ja keine gerichtlichen Leistungen ergibt, auf die etwas aufgeschlagen werden kann). Typischerweise wählen wir diese Verrechnungsart in fast allen Gerichtsverfahren sowie in Bereichen der strittigen außergerichtlichen Vertretung.

Grundsätzlich gilt das RATG nur in Zivil-Gerichtsverfahren, für den großen Bereich, der auch von Anwälten abgedeckt wird (Strafverfahren, Verwaltungsverfahren, Verwaltungsstrafverfahren, etc) sehen die AHK besondere Verrechnungsvorschriften vor, die im Allgemeinen an die Verrechnung nach RATG angelehnt sind und diese ergängen oder mit besonderen Ansätzen für anwendbar erklären.

Wir verrechnen die anwaltlichen Leistungen nach der Zeit, die diese anwaltlichen Leistungen in Anspruch nehmen, wobei hier eine Mindest-Verrechnungseinheit von 15 Minuten Anwendung findet. Der von uns üblicherweise verrechnete Stundensatz beträgt hier 400,00 Euro (netto), Abweichungen nach oben oder nach unten sind natürlich in speziellen Fällen möglich und bedürfen einer entsprechenden Vereinbarung zwischen uns.

Bitte beachten Sie, dass hier nur anwaltliche Leistungen verrechnet werden, die Leistungen der nicht-juristischen Mitarbeiter sind mit der Verrechnung der anwaltlichen Leistung abgegolten und werden nicht gesondert verrechnet. Diese Art der Verrechnung ist typisch für komplexere Angelegenheiten die entsprechend lange Verhandlungen (meist im außergerichtlichen vertragsrechtlichen Bereich) sowie für Rechtsgutachten und die Betreuung von Mandanten in umfangreicher Art und Weise, die verschiedenste Rechtssachen vereinigt bei der eine genaue Trennung der Rechtssachen entweder nicht möglich oder nicht sinnvoll ist.

Hier vereinbaren wir vorab für eine relativ klar umrissene Rechtsangelegenheit wie die Abwicklung von Kaufverträgen, die Gründung von Gesellschaften oder ähnliche Vorgänge ein pauschal bestimmtes Honorar mit dem alle Eventualitäten abgedeckt sind. Sollte daher unerwarteterweise der Arbeitsaufwand höher werden, so sind Sie sicher vor unliebsamen Überraschungen.

Typischerweise werden derartige Vereinbarungen für Kaufverträge, Gesellschaftsgründungen und ähnliche Rechtssachen getroffen.

Kostenersatz

Von der Frage des Honoraranspruchs ist die Frage des Kostenersatzes zu trennen, auch wenn sie natürlich im inhaltlichen Zusammenhang steht:

Der Anwalt hat gegen seinen Mandanten einen Anspruch auf Bezahlung eines - wie auch immer berechneten - Honorares (siehe dazu die Erläuterungen im Vorstehenden). In vielen Fällen (vor allem in Zivilgerichtsverfahren) hat der gewinnende Teil gegenüber dem Verlierer den Anspruch auf Ersatz der Kosten des Gerichtsverfahrens. Dieser Kostenersatz wird vom Gericht grundsätzlich immer noch den Bestimmungen des RATG unter Verwendung des Einheitssatzes berechnet. Liegt diese Berechnung auch der Honorarberechnung des Anwalts zu Grunde, so bedeutet dies, dass Sie als Klient im Falle des gänzlichen Obsiegens gegenüber dem Gegner den Anspruch auf Ersatz der gesamten Verfahrenskosten haben. Das Verfahren wäre damit für Sie ohne Kostenbelastung geblieben (natürlich unter der Voraussetzung, dass der Kostenersatz beim Gegner auch tatsächlich einbringlich gemacht werden kann). Eine allfällige Uneinbringlichkeit des Kostenersatzes berührt nicht den Anspruch auf Honorar des Anwalts gegenüber seinem Mandanten.

Insgesamt ist das anwaltliche Kostenrecht eine sehr komplexe Angelegenheit, zögern Sie nicht, uns mit Fragen darauf anzusprechen denn

Transparenz ist das oberste Gebot